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Semesterticket

In welchem Zeitraum ist das Semesterticket gültig?

Das Semesterticket gilt jeweils im Wintersemester vom 30. September bis einschließlich 1. April und im Sommersemester vom 31. März bis einschließlich 1. Oktober. Derzeit gilt das Deutschlandsemesterticket (DST).

 

Wie bekomme ich das DST?

Das DST wird mit den Semestergebühren bezahlt. Der Anteil daran beträgt im Sommersemester 2025: 176,40€.

Berechtigte Studierende, die mit ihren Studiengebühren das DST bezahlt haben, erhalten von der S-Bahn einen Bestätigungslink mit ausführlicher Anleitung per Mail. Mit der Aktivierung des Links wird das DST in der S-Bahn-App bereitgestellt. Voraussetzung ist die installierte S-Bahn-Berlin-App auf dem Smartphone.

Ein Video dazu findest Du hier, weitere Infos hier

 

Damit die Fahrtberechtigung ausgeliefert werden kann, muss Dein Handy eingeschaltet und mit dem Internet verbunden sein. Sofern zum Zeitpunkt der Aktualisierung der Fahrtberechtigung das Handy ausgeschaltet ist, erfolgt diese nachdem das Handy wieder eingeschaltet und mit dem Internet verbunden ist. Für die Folgemonate findet die Aktualisierung automatisch zum Monatswechsel statt.

 

Was muss ich bei einer Fahrausweiskontrolle vorzeigen?

Seit 1. Oktober 2024 gibt es das Ticket nur noch ausschließlich digital über die S-Bahn-Berlin-App! Die bisherige physische Chipkarte verliert ab dann seine Gültigkeit!

 

Wann kann ich vom Beitrag zum DST befreit werden?

Wenn Du bestimmte Voraussetzungen erfüllst, ist eine Befreiung auf Antrag an das AStA-Referat Semesterticket möglich. Befreit werden kann bei entsprechendem Nachweis, wer

  • eine gesundheitliche Beeinträchtigung hat, welche die Nutzung des Nahverkehrs verhindert,

  • sich mindestens drei Monate lang nicht im Geltungsbereich des DST aufhält (z. B. Auslandssemester oder -praktikum),

  • an zwei Hochschulen immatrikuliert ist,

  • nachweislich mehr als Monat nach Semesteranfang immatrikuliert wird, im laufenden Semester exmatrikuliert wird, die Immatrikulation zurücknimmt oder im laufenden Semester rückwirkend beurlaubt wird.

 

Wer ist nicht berechtigt, ein DST zu beziehen?

  • Gasthörer:innen sowie Zweithörer:innen im Sinne des einschlägigen Hochschulgesetzes,

  • Studierende, die ausschließlich in einem Abend-, Online- oder Fernstudiengang ohne Präsenzpflicht eingeschrieben sind ("Fernstudierende"),

  • Studierende in berufsbegleitenden und weiterbildenden Studiengängen,

  • Studierende, die nachweislich ein Urlaubs- oder Auslandssemester antreten,

  • Studierende, welcher der Studierendenschaft nicht angehören

Diese Personen müssen keinen Antrag auf Befreiung stellen, sondern den in der Mail vom Immatrikulationsamt angegebenen Semesterbeitrag nach Abzug der Kosten für das DST überweisen.

 

-> Teilzeitstudierende wurden wieder mit aufgenommen und sind ab dem 1. Oktober 2024 dazu berechtigt, ein DST zu beziehen.

 

 

Bei Fragen bitte eine Mail an senden.